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Grundsteuer – warum Ihre Kellerfläche keine Nutzfläche ist

Grundsteuer – warum Ihre Kellerfläche keine Nutzfläche ist

Die Grundsteuerreform ist beschäftigt aktuell die allermeisten Immobilieneigentümer in Deutschland. Insbesondere die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern führen zu Verwirrungen.

Da wir als Sachverständigenbüro auch regelmäßig Wohnflächenberechnungen und andere Flächenermittlungen durchführen, möchten wir Sie in diesem Zusammenhang vor einem häufig begangenen Fehler bewahren. Die wichtigste Information kurzgefasst:

Ihre Kellerfläche ist keine Nutzfläche in der Grundsteuererklärung!

Begrifflichkeiten der WoFlV und DIN 277

Zur Erläuterung: Grundsätzlich kann die Ermittlung einer Wohnfläche nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgen. Die gängigste Berechnungsform stellt dabei sicherlich die Wohnflächenverordnung (WoFlV) vor. Gerade bei älteren Flächenberechnungen trifft man aber auch häufig auf die DIN 277 oder DIN 283.

Umgangssprachlich verstehen viele Laien unter „Nutzfläche“ Flächen wie Kellerräume oder Heizungsräume, die nicht zur Wohnfläche zählen. Dies ist jedoch genau genommen falsch. In der Wohnflächenverordnung existiert das Wort „Nutzfläche“ nicht. Keller oder Heizungsräume sind vielmehr als „Zubehörräume“ benannt.

Die DIN 277 hingegen kennt vom Begriff her das Wort „Wohnflächenberechnung“ nicht, auch wenn häufig von einer Wohnflächenberechnung nach DIN 277 zu lesen ist. In der DIN 2077 wird die Nettoraumfläche unterschieden in Nutzungsfläche (nicht „Nutzfläche“), Technikfläche und Verkehrsfläche. Nutzungsflächen untergliedern sich wiederum in sieben Unterarten, unter anderem „Wohnen und Aufenthalt“, „Büroarbeit“ oder auch „sonstige Nutzungen“.

Eine Nutzungsflächenermittlung nach DIN 277 kann also sowohl wohnlich nutzbare Fläche enthalten als auch gewerblich nutzbare Fläche oder Kellerräume.

Wir gehen in diesem Artikel nicht auf die Unterschiedene zwischen WoFlV und DIN 277 ein, die Unterscheidung zwischen Wohnfläche, Zubehörfläche und Nutzungsfläche ist jedoch für die Grundsteuer wichtig.

Die Flächenangaben bei der Grundsteuer

Vereinfacht dargestellt ist bei der Grundsteuererklärung folgendes gemeint:

  • Wohnfläche nach WoFlV,
  • Zubehörräume wie Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Trockenräume, Heizungsräume oder Bodenräume sind komplett wegzulassen
  • Mit Nutzfläche ist all die gewerblich nutzbare Fläche gemeint, die nicht unter Wohnfläche oder Zubehörfläche fällt, also beispielsweise Verkaufsräume, Büros, Werkhallen, Ausstellungsräume usw.

 

Geben Sie Ihre Zubehörfläche, wie z.B. Ihren Keller, fälschlicherweise als Nutzfläche an, weil Sie diesen Flächen umgangssprachlich als Nutzfläche bezeichnen würden, ist die Flächenangabe in Ihrer Grundsteuererklärung fehlerhaft bzw. zu hoch! Bei einem Wohnobjekt ohne gewerbliche Nutzung sollte das Feld „Nutzfläche“ also nicht ausgefüllt werden bzw. bei „null“ belassen werden.

 

Da wir als Sachverständigenbüro primär im Raum Hamburg und Niedersachsen tätig sind, haben wir dies für diese beiden Bundesländer geprüft. In Hamburg können Sie sich die Anleitung zur Anlage Grundstück (HmbGrSt 2) hier anschauen: Link.

Sofern Sie für Ihre Grundsteuer (oder auch andere Zwecke) eine Wohnflächenberechnung nach WoFlV oder eine Nutzungsflächenermittlung nach DIN 277 benötigen, schauen Sie sich gern unser Angebot an.

Haftungsausschluss: Dieses Dokument wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.