Restnutzungsdauer 2.0 – Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung kombiniert
Wer gegenüber der Finanzverwaltung nachweisen kann, dass ein Gebäude eine geringere Restnutzungsdauer als 50 Jahre hat, kann die Abschreibung (AfA) erhöhen und damit Steuern sparen.
Genau hier setzt unser Konzept Restnutzungsdauer 2.0 an – ein erweitertes Gutachtenmodell, das sich klar von klassischen RND-Gutachten abgrenzt, bei denen die Restnutzungsdauer isoliert und losgelöst vom Gesamtkontext betrachtet wird.
Unsere steuerlichen Gutachten vereinen Restnutzungsdauer, Kaufpreisaufteilung und Verkehrswert-Plausibilisierung in einem konsistenten Gutachten– fachlich abgestimmt mit der Finanzverwaltung.
Denn klassische Restnutzungsdauergutachten, die sich rein auf die Restnutzungsdauer beschränken, greifen in der steuerlichen Praxis oft zu kurz – insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung durch die Finanzverwaltung seit 2025.
Die genauen Hintergründe zu unserem neuen Gutachtenmodell sowie die aktuelle Rechtslage zum Thema Restnutzungsdauer erläutern wir ausführlich in unserem Blog-Artikel:
Wendepunkt bei der Restnutzungsdauer (RND)
Deshalb enthalten unsere RND-Gutachten künftig immer auch den Verkehrswert
Mehr als nur Nutzungsdauer – das steckt hinter unserem Gutachtenmodell
Klassische Restnutzungsdauergutachten konzentrieren sich allein auf die technische oder wirtschaftliche Nutzungsdauer – losgelöst von steuerlich relevanten Kontexten wie der Kaufpreisaufteilung oder dem Verkehrswert.
Mit unserem Konzept Restnutzungsdauer 2.0 verfolgen wir bewusst einen anderen Ansatz: Wir integrieren alle für die steuerliche Bewertung relevanten Aspekte in ein konsistentes, nachvollziehbares Gesamtgutachten. Daraus ergeben sich viele Vorteile.
Plausibel, konsistent, prüfbar – auch für die Finanzverwaltung
Indem die Restnutzungsdauer in eine konsistente Gesamtbewertung eingebettet wird, kann das Finanzamt prüfen, ob sie zu einem plausiblen Verkehrswert führt – und damit die Angemessenheit der Restnutzungsdauer bzw. AfA nachvollziehen. Reine RND-Gutachten ohne Wertermittlungsbezug ermöglichen diese Prüfung meist nicht.
Kombinierte Betrachtung von Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung
Im Unterschied zu reinen Restnutzungsdauergutachten enthält unser Ansatz zusätzlich eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung. Damit werden sowohl der Abschreibungssatz (über die Restnutzungsdauer) als auch das abschreibungsfähige Gebäudevolumen (über den Gebäudeanteil) nachvollziehbar abgeleitet.
Plausibilisierung des Kaufpreises durch Wertermittlung
Durch die integrierte Wertermittlung nach den Vorgaben der ImmoWertV erhalten Sie eine nachvollziehbare Bewertung des Objekts, die auch eine sachgerechte Einordnung des gezahlten Kaufpreises erlaubt.
Bewusst über das rechtlich Notwendige hinaus
Auch wenn sich die rechtlichen Anforderungen nicht verändert haben, haben wir unser Gutachtenkonzept bewusst weiterentwickelt – um in der Praxis tragfähigere Bewertungen zu liefern, die qualitativ über die reine Ermittlung der Restnutzungsdauer hinausgehen
Restnutzungsdauer 2.0 im direkten Vergleich
Klassisches RND-Gutachten
- Isolierte Betrachtung der Nutzungsdauer
- Keine Kaufpreisaufteilung enthalten
- Keine Verkehrswert-Plausibilisierung
- Nur Abschreibungssatz, kein Volumen
- Ortstermin nicht zwingend gegeben
- Zunehmend abgelehnt durch Finanzämter (seit 2025)
Restnutzungsdauer 2.0
- Einbettung in wirtschaftlichen Gesamtkontext
- Inklusive Kaufpreisaufteilung
- Modellkonforme Wertermittlung nach ImmoWertV
- Abschreibungssatz und Volumen in einem Gutachten
- Ausschließlich mit Ortstermin
- Mit Finanzverwaltung abgestimmte Methodik
Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung: Zwei Effekte – ein Gutachten
Die Nutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung werden häufig verwechselt – dabei verfolgen sie unterschiedliche, aber steuerlich eng verknüpfte Ziele.
Der Unterschied der beiden Effekte:
Restnutzungsdauer: Wir prüfen, ob eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vorliegt – etwa statt der pauschalen 50 Jahre nur 25 Jahre. Dadurch kann der Abschreibungssatz (AfA) z. B. von 2 % auf 4 % steigen.
Kaufpreisaufteilung: Mithilfe einer Verkehrswertermittlung wird festgestellt, wie viel Prozent des Kaufpreises auf das Gebäude entfallen – denn nur dieser Anteil ist steuerlich abschreibbar, nicht der Grund und Boden. Hier ändert sich demnach das Abschreibevolumen, nicht der Abschreibungssatz.
Ein Beispiel:
Sie erwerben eine Immobilie in Hamburg für 1.000.000 €.
Ohne fundierte Aufteilung setzt das Finanzamt den Gebäudeanteil pauschal (fiktiv) auf 30 %.
Ihre Abschreibung sieht dann wie folgt aus:
1.000.000 € × 30 % = 300.000 € (abschreibungsfähiger Gebäudewert)
300.000 € × 2 % AfA = 6.000 € pro Jahr
Beispiel 1: Effekt Restnutzungsdauer
Im Rahmen des Gutachtens wird festgestellt, dass die Restnutzungsdauer nur 25 Jahre beträgt. Der Abschreibungssatz beträgt daher nun 4 %. Daraus ergibt sich:
300.000 € x 4 % = 12.000 € AfA pro Jahr.
Beispiel 2: Effekt Kaufpreisaufteilung
Im Rahmen des Gutachtens wird festgestellt, dass der Gebäudeanteil am Kaufpreis 50 % beträgt anstatt 30 %. Daraus ergibt sich:
500.000 € x 2 % = 10.000 € AfA pro Jahr.
Kombinierter Effekt
Wir bieten die Ermittlung der Nutzungsdauer und die Feststellung der Kaufpreisaufteilung nur noch in einem Gutachten an. Wird im Rahmen des Gutachtens sowohl eine realistische Restnutzungsdauer als auch ein höherer Gebäudeanteil festgestellt, ergibt sich in diesem fiktiven Beispiel folgender Abschreibungsvorteil:
1.000.000 € × 50 % Gebäudeanteil = 500.000 €
500.000 € × 4 % = 20.000 € AfA pro Jahr
(Zum Vergleich: Ohne Gutachten wären es lediglich 6.000 € pro Jahr)
Die genannten Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung. Je nach Objekt kann sich auch nur einer der beiden Effekte – verkürzte Restnutzungsdauer oder angepasste Kaufpreisaufteilung – steuerlich vorteilhaft auswirken. Oder eben auch kein Effekt. Welche Potenziale konkret bestehen, hängt von den individuellen Gegebenheiten Ihrer Immobilie ab.
Gern prüfen wir vorab unverbindlich, welche Restnutzungsdauer bei Ihrem Objekt realistisch anzusetzen ist.
Aktuelle Rechtsprechung zum Thema "Gutachten zur Erhöhung der Gebäudeabschreibung"
Das Finanzgericht Münster hat (erneut) entschieden, dass ein Gutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet wird, für die Ermittlung der AfA herangezogen werden kann. Interessant an diesem Urteil ist, dass es fast zeitgleich mit dem Schreiben des BMF vom 22.03.2023 veröffentlicht wurde.
„Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint“
„Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens seitens des Klägers nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Wählt ein Steuerpflichtiger oder ein beauftragter Sachverständiger aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann diese Grundlage für eine Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast übersteige.“
„2) Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
3) Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten […] geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist.
4) Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens […] ist keine Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.“
„§ 7 Absatz 4 Satz 2 – aufgehoben – und Absatz 5a Satz 2 – neu – und § 52 Absatz 15 Satz 4 – neu –
Die von der Bundesregierung beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung wird nicht umgesetzt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der AfA-Sätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Absatz 15 EStG ergebene
Zeitraum.„
Zum Bericht
Nachdem das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 in der Branche für viel Aufgesehen gesorgt hatte, hat das BFH Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23 die dort enthaltenen Anforderungen an Restnutzungsdauergutachten teilweise kassiert. Es wurde höchstrichterlich bestätigt, dass die Ermittlung des Restnutzungsdauer nach ImmoWertV eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode ist. Weiterhin stellte der BFH fest, dass die Anforderungen des BMF-Schreibens sich „dem Gesetz jedenfalls nicht in Gänze entnehmen“ ließen.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024 deutliche Verschärfungen zum Thema Restnutzungsdauergutachten gefordert. Diese wurden vom Bundestag jedoch nicht beschlossen, das Jahressteuergesetz passierte den Bundesrat dann endgültig am 22.11.2024 ohne Verschärfungen.
Der BFH hat in seinem Urteil aus Januar 2024 erneut zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden und bestimmte Anforderungen an den Nachweis der geringeren Restnutzungsdauer gegen das BMF-Schreiben ausgelegt. Hier finden Sie einen ausführlichen Blog-Artikel dazu:
Praxisgerecht statt streitanfällig – unser Ansatz
Zwar ist die Rechtslage eindeutig: Der Bundesfinanzhof und mehrere Finanzgerichte haben bestätigt, dass eine verkürzte Restnutzungsdauer allein auf Grundlage der ImmoWertV nachgewiesen werden kann. Dennoch zeigt die tägliche Praxis, dass viele Finanzämter ein solches Restnutzungsdauergutachten nicht ohne Weiteres akzeptieren – insbesondere dann, wenn sie sich auf ein isoliertes Restnutzungsdauergutachten ohne Einbettung in eine vollständige Bewertungsstruktur stützt.
Für viele Eigentümer stellt sich damit nicht die Frage, ob ein solcher Nachweis theoretisch zulässig ist, sondern ob er in der Praxis anerkannt wird – ohne langwierige Auseinandersetzungen. Nur wenige sind bereit, wegen einer steuerlichen Abschreibung einen mehrjährigen Klageweg zu beschreiten.
Vor diesem Hintergrund haben wir unser Gutachtenmodell bewusst weiterentwickelt: Mit Restnutzungsdauer 2.0 liefern wir nicht nur eine methodisch fundierte Herleitung der Nutzungsdauer, sondern betten diese in ein konsistentes Gesamtgutachten ein – einschließlich Kaufpreisaufteilung und Plausibilisierung des Verkehrswerts.
Damit schaffen wir eine Grundlage, die sowohl rechtlich tragfähig als auch verwaltungspraktisch anschlussfähig ist. Mit diesem Gutachtenmodell schlagen wir eine Brücke zwischen Gesetz, Rechtsprechung und steuerlicher Praxis. Es ermöglicht eine sachgerechte Bewertung, die sowohl die objektive Nutzungsdauer eines Gebäudes berücksichtigt als auch den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem gezahlten Kaufpreis plausibel abbildet.
Preistabelle für Restnutzungsdauer-Gutachten
Steuerliche Verkehrswertermittlung zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises und zur Ermittlung der Restnutzungsdauer nach den Grundsätzen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021)

Die Preistabelle versteht sich netto zzgl. Mehrwertsteuer (19%).
Bei einem Immobilienwert von mehr als 10 Millionen Euro nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Die entsprechende Honorartabelle erhalten Sie auf Anfrage.
Sofern Belastungen, Beschränkungen und sonstige Besonderheiten (z.B. Wohnungsrechte, Wegerechte, Nießbrauchrechte, Erbbaurechte, Underrent, Baulasten, Expresszuschlag) zu bewerten sind, beträgt der Aufschlag pauschal 30 %, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere zusätzliche Besonderheiten handelt.
Unsere Anfahrtspauschale beträgt innerhalb Hamburgs 60,- € zzgl. MwSt. und außerhalb Hamburgs 150,- € zzgl. MwSt.
FAQ zum "AfA-Gutachten" zur Reduzierung der Restnutzungsdauer
Was nützt die Erhöhung der Abschreibung (AfA) steuerlich?
Wer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss diese selbstverständlich versteuern. Indem die Gebäudeabschreibung erhöht wird, lässt sich das du versteuernde Einkommen reduzieren, da die AfA im Rahmen der Steuererklärung als Aufwand geltend gemacht werden kann. Üblicherweise beträgt die Abschreibung 2% bzw. 2,5% bei Gebäudebaujahr von vor 1925. Im Rahmen eines Gutachtens kann die wirtschaftliche Restnutzungsdauer (RND) eines Gebäudes individuell bestimmt werden.
Warum enthalten Ihre Gutachten künftig immer auch eine Verkehrswertermittlung?
Weil Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung eng miteinander verknüpft sind. Nur durch die Kombination beider Bewertungsansätze lässt sich plausibel beurteilen, ob die ermittelte Restnutzungsdauer einerseits zu einem realistischen Verkehrswert führt und andererseits auf derselben Grundlage wie die Kaufpreisaufteilung beruht. So entsteht eine konsistente und nachvollziehbare Bewertung, die den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht.
Was ist der Unterschied zwischen einem klassischen RND-Gutachten und unserem Gutachten?
Ein klassisches RND-Gutachten ermittelt nur die Restnutzungsdauer, ohne Kaufpreisaufteilung oder Verkehrswertprüfung. Unser neues Gutachtenmodell vereint drei Elemente:
Verkehrswertermittlung nach ImmoWertV
Herleitung einer objektiven Restnutzungsdauer
Kaufpreisaufteilung auf Gebäude und Boden
Warum haben Sie sich gegen klassische RND-Gutachten entschieden?
Weil sie keinen Gesamtzusammenhang zwischen Wert, Nutzungsdauer und Kaufpreis herstellen. Die Finanzverwaltung fordern zunehmend konsistente, nachvollziehbare Bewertungen – und genau das liefert unser Modell.
Für wen lohnt sich ein Gutachten zur Restnutzungsdauer bzw. Abschreibung?
Grundsätzlich ist ein Restnutzungsdauergutachten nur dann sinnvoll, wenn das Gebäude aufgrund seines Alters und seines Modernisierungsgrades eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer von weniger als 50 Jahren aufweist. Ist ein Gebäude also noch relativ jung oder wurde es umfassend modernisiert (bzw. kernsaniert), kann keine Restnutzungsdauer ermittelt werden, die unter den üblichen 50 Jahren liegt. Das Gutachten kommt daher insbesondere für Gebäude in Betracht, die wirtschaftlich überaltert sind und in wesentlichen Teilen nicht umfassend modernisiert wurden.
Welche Gebäudeteile haben wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Restnutzungsdauer?
Das Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer ist in Anlage 4 der Sachwertrichtlinie von 2012 bzw. Anlage 2 der ImmoWertV. 2021 zu finden.
Danach wird der Modernisierungsgrad des Daches (inkl. Verbesserung der Wärmedämmung), der Fenster und Außentüren, der Leitungssysteme, der Heizungsanlage, der Wärmedämmung der Außenwände, der Bäder, des Innenausbaus (z.B. Decken, Fußböden und Treppen) und eine wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung beurteilt. Die einzelne Modernisierungselemente werden dabei unterschiedlich stark gewichtet.
Findet eine Besichtigung vor Ort statt?
Für die Erstellung unserer Gutachten ist ein Ortstermin grundsätzlich fester Bestandteil des Verfahrens. Nur so können wir die tatsächlichen Gegebenheiten der Immobilie vollständig erfassen und eine fundierte, nachvollziehbare Bewertung nach den Vorgaben der ImmoWertV gewährleisten.
Eine Begutachtung ausschließlich auf Basis von Unterlagen bieten wir nicht an – weder bei der Restnutzungsdauer noch bei der Verkehrswertermittlung.
Unser Anspruch: maximale Aussagekraft, rechtliche Belastbarkeit und höchste Qualität – und das gelingt nur mit einer persönlichen Besichtigung vor Ort.
Wird das Gutachten vom Finanzamt anerkannt?
Ja, unsere Gutachten wurden bisher regelmäßig von Finanzämtern anerkannt. Darüber hinaus haben wir unser Gutachtensystem in engem, mündlichen Austausch mit der Finanzverwaltung abgestimmt, um eine möglichst hohe Praxistauglichkeit und Akzeptanz sicherzustellen.
Trotzdem gilt: Die Rechtsprechung zur Restnutzungsdauer ist noch vergleichsweise jung, und jedes Finanzamt prüft solche Gutachten individuell. Eine juristische oder steuerliche Garantie auf Anerkennung können und dürfen wir daher nicht geben.
Aus diesem Grund bieten wir unsere Gutachten bewusst günstiger an als klassische Verkehrswertgutachten.
Kann das Honorar für das Gutachten steuerlich abgesetzt werden?
Ja, die Kosten können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Welche Qualifikation befähigt Sie zur Erstellung von Gutachten?
Der Begriff des Gutachters ist in Deutschland leider nicht geschützt. Zudem existiert kein einheitlicher Ausbildungsweg, um als Gutachter oder Sachverständiger tätig zu werden. Hierfür kommen aber natürlich insbesondere solche Ausbildungen und Studiengänge in Frage, die eng mit der Immobilienwirtschaft verzahnt sind.
Verkehrswertgutachten werden bei uns primär von Fabian Borgs erstattet. Dieser hat nach der Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann zunächst den Immobilienfachwirt bei der IHK absolviert. Zusätzlich hat Herr Borgs einen Universitätsabschluss im Immobilienbereich (B.A. Real Estate) und zudem den Dipl. Immobilienwirt an der DIA Freiburg abgeschlossen. Weiterhin hat er bei der DEKRA eine Fortbildung zum zertifizierten Sachverständigen Immobilienbewertung (D1 sowie D1 Plus) durchgeführt und sich zertifizieren lassen. Darüber hinaus hat er sich beim Deutschen Gutachter und Sachverständigen Verband (DGuSV) zertifizieren und in die Sachverständigenrolle des DGuSV eintragen lassen. Zudem ist Herr Borgs nach nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger (DAkkS akkreditiert). Neben der fachlichen Qualifizierung und Zertifizierung spielt natürlich auch die Erfahrung in der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken eine wesentliche Rolle.
Gern können Sie sich auch hier Erfahrungswerte unserer Kunden aus unseren unterschiedlichen Dienstleistungsbereichen anschauen.
Der Ablauf
Kostenfreie Ersteinschätzung
Nach Ihrer Kontaktaufnahme erhalten Sie alle notwendigen Daten für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Beauftragung des RND-Gutachtens
Sofern die Ersteinschätzung eine Verkürzung der Restnutzungsdauer oder Erhöhung des Gebäudeanteils bei Ihrem Objekt ergibt, können Sie uns unkompliziert mit der Gutachtenerstellung beauftragen.
Vor-Ort-Termin
Vor Ort findet ein ausführlicher Besichtigungstermin an Ihrer Immobilie statt. Dabei erfassen wir alle relevanten Merkmale für die Ermittlung der Restnutzungsdauer und des Verkehrswerts – inklusive fotografischer Dokumentation und technischer Zustandsbewertung.
Erstattung des Gutachtens
Wir erstellen das Gutachten zur Restnutzungsdauer.Sie erhalten den Entwurf zur Prüfung und Freigabe. Sie erhalten das fertige RND-Gutachten per E-Mail sowie per Post, gestempelt und unterschrieben (mit ISO 17024-Zertifizierung).
Nachbetreuung und Service
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn das Finanzamt Fragen hat oder um eine Stellungnahme bittet. Erfahrungsgemäß kommt dies relativ selten vor, da unsere Restnutzungsdauergutachten alle geforderten Inhalte enthalten.
Restnutzungsdauer Gutachten mit persönlicher Betreuung

Inhabergeführtes Sachverständigenbüro aus Hamburg
Als inhabergeführtes Sachverständigenbüro betreuen wir jeden Auftraggeber persönlich. Wir sind telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar und stehen Ihnen gerne mit unserer Fachkompetenz zur Seite.
Unsere Auftraggeber
Wir arbeiten eng mit einer Vielzahl von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen. Insbesondere im norddeutschen Raum zählen große Immobiliengesellschaften zu unseren Mandanten. Aber auch für Privatkunden sind wir gerne bundesweit tätig.
Neben Restnutzungsdauer-Gutachten liegt unser Schwerpunkt auf klassischen Verkehrswertgutachten, z.B. für Kaufpreisaufteilungen oder andere behördliche oder gerichtliche Angelegenheiten.

Kontakt aufnehmen

040 226 344 21
Gut zu wissen
Umfang der Restnutzungsdauer-Gutachten
Unsere Gutachten zur Restnutzungsdauer zeichnen sich durch eine fundierte, sachverständige Herleitung und die umfassende Berücksichtigung aller relevanten Bewertungsaspekte aus.
Im Gegensatz zu vielen einfachen Gutachten, die lediglich die Nutzungsdauer schätzen, integrieren wir zusätzlich eine vollständige Verkehrswertermittlung und leiten daraus eine steuerlich verwertbare Kaufpreisaufteilung ab.
Diese systematische Herangehensweise erfordert zwar etwas mehr Informationen und Unterlagen von Ihrer Seite, sorgt jedoch für ein deutlich aussagekräftigeres, konsistenteres und für die Finanzverwaltung besser nachvollziehbares Gutachten.
Die detaillierte Analyse des Gebäudes ist der erste Schritt zur Bestimmung der Restnutzungsdauer. Der Ist-Zustand des Gebäudes wird anhand der verwendeten Materialien, des Alters dieser Bauteile sowie des Modernisierungsgrades durch nachträgliche Verbesserungen bzw. bauliche Veränderungen analysiert. Welche Informationen genau benötigt werden, erfahren Sie vor Auftragserteilung per E-Mail.
Um die Restnutzungsdauer für das Gutachten ermitteln zu können, benötigen wir auch einige Unterlagen zum Bewertungsobjekt. Dazu gehören u.a. Grundbuchauszug, Flurkarte, Grundrisse, Flächenermittlungen, Baubeschreibung, Energieausweis sowie weitere Unterlagen, die eine detaillierte Beurteilung der Immobilie ermöglichen. Sollten einzelne Unterlagen fehlen, können wir gemeinsam eine Lösung erarbeiten.
Im Rahmen der Ortsbesichtigung erstellen wir eine detaillierte Fotodokumentation des technischen Gebäudezustands.
Diese Aufnahmen ermöglichen eine nachvollziehbare Herleitung der Restnutzungsdauer, da die relevanten Gewerke, die rechnerisch Einfluss auf die RND haben, sichtbar dokumentiert und von der Finanzbehörde im Nachgang nachvollzogen werden können.
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