Gutachten über die Restnutzungsdauer zur Erhöhung der Abschreibung
Wer gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann, dass ein Gebäude eine geringere Restnutzungsdauer als 50 Jahre hat, kann die Abschreibung (AfA) erhöhen und damit Steuern sparen. Dieser Nachweis kann nach aktueller Rechtsprechung auch durch Gutachten über die Restnutzungsdauer oder Verkehrswertgutachten erbracht werden, ein Bausubstanzgutachten ist nicht (mehr) erforderlich.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick, wie Sie mit einem Gutachten über die Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie die Abschreibung erhöhen können und wie die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen dazu aussehen.
Aktuelle Rechtsprechung zum Thema "Gutachten zur Erhöhung der Gebäudeabschreibung"
Das Finanzgericht Münster hat (erneut) entschieden, dass ein Gutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet wird, für die Ermittlung der AfA herangezogen werden kann. Interessant an diesem Urteil ist, dass es fast zeitgleich mit dem Schreiben des BMF vom 22.03.2023 veröffentlicht wurde.
„Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint“
„Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens seitens des Klägers nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Wählt ein Steuerpflichtiger oder ein beauftragter Sachverständiger aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann diese Grundlage für eine Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast übersteige.“
„2) Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
3) Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten […] geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist.
4) Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens […] ist keine Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.“
„§ 7 Absatz 4 Satz 2 – aufgehoben – und Absatz 5a Satz 2 – neu – und § 52 Absatz 15 Satz 4 – neu –
Die von der Bundesregierung beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung wird nicht umgesetzt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der AfA-Sätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Absatz 15 EStG ergebene
Zeitraum.„
Zum Bericht
Nachdem das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 in der Branche für viel Aufgesehen gesorgt hatte, hat das BFH Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23 die dort enthaltenen Anforderungen an Restnutzungsdauergutachten teilweise kassiert. Es wurde höchstrichterlich bestätigt, dass die Ermittlung des Restnutzungsdauer nach ImmoWertV eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode ist. Weiterhin stellte der BFH fest, dass die Anforderungen des BMF-Schreibens sich „dem Gesetz jedenfalls nicht in Gänze entnehmen“ ließen.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024 deutliche Verschärfungen zum Thema Restnutzungsdauergutachten gefordert. Diese wurden vom Bundestag jedoch nicht beschlossen, das Jahressteuergesetz passierte den Bundesrat dann endgültig am 22.11.2024 ohne Verschärfungen.
Beispielrechnung zur Steuerersparnis bei reduzierter Restnutzungsdauer (RND)
Das nachfolgende Beispiel dient zur Veranschaulichung der Effektes einer erhöhten Abschreibung (AfA).
Der Gebäudewert (ohne Grundstück) einer Immobilie beträgt 500.000 €, die Restnutzungsdauer gemäß Gutachten beträgt 25 Jahre.
Ohne Gutachten: 2% AfA – 50 Jahre Restnutzungsdauer
2% Abschreibung auf 500.000 € = 10.000 € jährliche AfA.
Mit Gutachten: 4% AfA – 25 Jahre Restnutzungsdauer
4% Abschreibung auf 500.000 € = 20.000 € jährliche AfA.
Die reduzierte Restnutzungsdauer (RND) von 25 Jahren führt zu einer Erhöhung des Afa-Satzes von 2% auf 4% (100% / 25 Jahre = 4%).
Dies führt zu einer Erhöhung der steuerlich absetzbaren Werbungskosten um 10.000 € pro Jahr. Bei einem Steuersatz von 43% wird so 4.300 € Steuerersparnis pro Jahr erreicht.
Gutachten zur Erhöhung der Abschreibung zum Festpreis
"Restnutzungsdauer-Gutachten"
Gutachten zur Erhöhung der Gebäudeabschreibung (AfA) durch Nachweis einer geringeren Restnutzungsdauer (RND)- Feststellung der Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie
- Technische & wirtschaftliche Beurteilung des Zustands
- Konform mit aktueller Rechtssprechnung
- Berücksichtigung der Vorgaben des BMF vom 22.02.2023
- Schnelle Lieferung binnen weniger Werktage
- mit Plausibilisierung über ISO 17024-Zertifizierung
- Beurteilung gemäß Angaben des Auftraggebers
- Beurteilung gemäß Angaben des Auftraggebers
Verkehrswertgutachten
Wertermittlung nach §194 BauGB & ImmoWertV- Objektaufnahme vor Ort
- Persönliche Beratung & Betreuung
- Wertermittlung nach normierten Verfahren
- Wertermittlung nach § 194 BauGB & ImmoWertV
- modellkonforme Marktanpassung nach Vorgaben des zuständigen Gutachterausschusses
- Umfangreiche Erläuterungen zur Wertermittlung
- Umfang ca. 60-120 Seiten
- Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen
Preistabelle für Restnutzungsdauer-Gutachten
- Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser, Reihenhäuser 799 € zzgl. MwSt.
- Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien 1.099 € zzgl. MwSt.
bis max. 10 Einheiten oder 1.000 m² Wohn- bzw. Nutzfläche
- Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien 1.399 € zzgl. MwSt.
mehr als 10 Einheiten oder mehr als 1.000 m² Wohn- bzw. Nutzfläche
Nach Ihrer Anfrage erhalten Sie von uns einen Fragebogen zu Ihrer Immobilie sowie eine Liste der benötigten Unterlagen.
Sie erhalten das Restnutzungsdauer-Gutachten digital oder in gebundener Form per Post.
Expressbearbeitung innerhalb von 10 Werktagen möglich. Hierfür berechnen wir einen Aufschlag von 30 %.
Der Unterschied zwischen einem Restnutzungsdauer-Gutachten und einer Kaufpreisaufteilung
Gutachten über die Restnutzungsdauer werden häufig mit Kaufpreisaufteilungen verwechselt.
Gemeinsam ist beiden Gutachten, dass sie dem Finanzamt vorzulegen sind und der Steueroptimierung dienen.
Während es beim Restnutzungsdauergutachten darum geht, den Abschreibungssatz z.B. von 2 % auf 4 % zu erhöhen, geht es beim Kaufpreisaufteilungsgutachten um das „Abschreibungsvolumen“. Bei der Kaufpreisaufteilung wird mit Hilfe eines Verkehrswertgutachtens geprüft, wie viel Prozent des Kaufpreises auf den Gebäudeanteil entfallen, da nur der Gebäudeanteil steuerlich abschreibungsfähig ist, nicht aber der Grund und Boden.
Ein praktisches Beispiel: Sie kaufen eine Immobilie in Hamburg für eine Million Euro. Da Sie im Kaufvertrag keine Aufteilung des Kaufpreises vorgenommen haben, wird der Gebäudeanteil mit z.B. 30 % angesetzt. Von diesen 30 % schreiben Sie in der Regel 2 % pro Jahr ab (AfA).
Ihre Abschreibung beträgt demnach:
1.000.000 € x 30 % Gebäudeanteil = 300.000 € („Abschreibevolumen“)
300.000 € x 2 % = 6.000 € AfA pro Jahr.
Beispiel Restnutzungsdauer-Gutachten
Im RND-Gutachten wird festgestellt, dass die Restnutzungsdauer nur 25 Jahre beträgt. Der Abschreibungssatz beträgt daher nun 4 %. Daraus ergibt sich:
300.000 € x 4 % = 12.000 € AfA pro Jahr.
Beispiel Kaufpreisaufteilung-Gutachten
Im Rahmen des Verkehrswertgutachtens wird festgestellt, dass der Gebäudeanteil am Kaufpreis 50 % beträgt anstatt 30 %. Daraus ergibt sich:
500.000 € x 2 % = 10.000 € AfA pro Jahr.
Dies sind natürlich nur fiktive Beispiele. Welche Form der Gutachtenerstellung für Sie am sinnvollsten ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir beraten Sie gerne im Vorfeld.
FAQ zum "AfA-Gutachten" zur Reduzierung der Restnutzungsdauer
Was nützt die Erhöhung der Abschreibung (AfA) steuerlich?
Wer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss diese selbstverständlich versteuern. Indem die Gebäudeabschreibung erhöht wird, lässt sich das du versteuernde Einkommen reduzieren, da die AfA im Rahmen der Steuererklärung als Aufwand geltend gemacht werden kann. Üblicherweise beträgt die Abschreibung 2% bzw. 2,5% bei Gebäudebaujahr von vor 1925. Im Rahmen eines Gutachtens kann die wirtschaftliche Restnutzungsdauer (RND) eines Gebäudes individuell bestimmt werden.
Für wen lohnt sich ein Gutachten zur Restnutzungsdauer bzw. Abschreibung?
Grundsätzlich ist ein Restnutzungsdauergutachten nur dann sinnvoll, wenn das Gebäude aufgrund seines Alters und seines Modernisierungsgrades eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer von weniger als 50 Jahren aufweist. Ist ein Gebäude also noch relativ jung oder wurde es umfassend modernisiert (bzw. kernsaniert), kann keine Restnutzungsdauer ermittelt werden, die unter den üblichen 50 Jahren liegt. Das Gutachten kommt daher insbesondere für Gebäude in Betracht, die wirtschaftlich überaltert sind und in wesentlichen Teilen nicht umfassend modernisiert wurden.
Welche Gebäudeteile haben wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Restnutzungsdauer?
Das Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer ist in Anlage 4 der Sachwertrichtlinie von 2012 bzw. Anlage 2 der ImmoWertV. 2021 zu finden.
Danach wird der Modernisierungsgrad des Daches (inkl. Verbesserung der Wärmedämmung), der Fenster und Außentüren, der Leitungssysteme, der Heizungsanlage, der Wärmedämmung der Außenwände, der Bäder, des Innenausbaus (z.B. Decken, Fußböden und Treppen) und eine wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung beurteilt. Die einzelne Modernisierungselemente werden dabei unterschiedlich stark gewichtet.
Findet eine Besichtigung vor Ort statt?
Dies hängt grundsätzlich von Ihrer Immobilie und den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen statt. Bei dem Gutachten zur Feststellung der Restnutzungsdauer (ohne Wertermittlung) kann es ausreichen, dass anhand von detaillierten Informationen und Unterlagen eine Erstellung des Gutachtens stattfinden kann. Bei dem Gutachten inkl. Wertermittlung ist idR. eine Begutachtung vor Ort nötig.
Wird das Gutachten vom Finanzamt anerkannt?
Ja, unsere Gutachten wurden bisher stets von Finanzämtern anerkannt. Falls es Rückfragen oder Korrekturwünsche des Finanzamtes gibt, stehen wir gern zur Verfügung. Da die Rechtsprechung zu diesem Thema jedoch noch sehr jung ist und jedes Finanzamt individuell solche Gutachten prüft, können wir die Anerkennung juristisch oder steuerlich nicht garantieren. Die Gutachten werden daher deutlich günstiger von uns angeboten als reguläre Verkehrswertgutachten.
Kann das Honorar für das Gutachten steuerlich abgesetzt werden?
Ja, die Kosten können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Welche Qualifikation befähigt Sie zur Erstellung von Gutachten?
Der Begriff des Gutachters ist in Deutschland leider nicht geschützt. Zudem existiert kein einheitlicher Ausbildungsweg, um als Gutachter oder Sachverständiger tätig zu werden. Hierfür kommen aber natürlich insbesondere solche Ausbildungen und Studiengänge in Frage, die eng mit der Immobilienwirtschaft verzahnt sind.
Verkehrswertgutachten werden bei uns primär von Fabian Borgs erstattet. Dieser hat nach der Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann zunächst den Immobilienfachwirt bei der IHK absolviert. Zusätzlich hat Herr Borgs einen Universitätsabschluss im Immobilienbereich (B.A. Real Estate) und zudem den Dipl. Immobilienwirt an der DIA Freiburg abgeschlossen. Weiterhin hat er bei der DEKRA eine Fortbildung zum zertifizierten Sachverständigen Immobilienbewertung (D1 sowie D1 Plus) durchgeführt und sich zertifizieren lassen. Darüber hinaus hat er sich beim Deutschen Gutachter und Sachverständigen Verband (DGuSV) zertifizieren und in die Sachverständigenrolle des DGuSV eintragen lassen. Zudem ist Herr Borgs nach nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger (DAkkS akkreditiert). Neben der fachlichen Qualifizierung und Zertifizierung spielt natürlich auch die Erfahrung in der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken eine wesentliche Rolle.
Gern können Sie sich auch hier Erfahrungswerte unserer Kunden aus unseren unterschiedlichen Dienstleistungsbereichen anschauen.
Der Ablauf
Kostenfreie Ersteinschätzung
Nach Ihrer Kontaktaufnahme erhalten Sie alle notwendigen Daten für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Beauftragung des RND-Gutachtens
Sofern die Ersteinschätzung eine Verkürzung der Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie ergibt, können Sie uns unkompliziert mit der Gutachtenerstellung beauftragen.
Erstattung des Gutachtens
Wir erstellen das Gutachten zur Restnutzungsdauer.Sie erhalten den Entwurf zur Prüfung und Freigabe. Sie erhalten das fertige RND-Gutachten per E-Mail sowie per Post, gestempelt und unterschrieben (mit ISO 17024-Zertifizierung).
Nachbetreuung und Service
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn das Finanzamt Fragen hat oder um eine Stellungnahme bittet. Erfahrungsgemäß kommt dies relativ selten vor, da unsere Restnutzungsdauergutachten alle geforderten Inhalte enthalten.
Restnutzungsdauer Gutachten mit persönlicher Betreuung
Inhabergeführtes Sachverständigenbüro aus Hamburg
Als inhabergeführtes Sachverständigenbüro betreuen wir jeden Auftraggeber persönlich. Wir sind telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar und stehen Ihnen gerne mit unserer Fachkompetenz zur Seite.
Unsere Auftraggeber
Wir arbeiten eng mit einer Vielzahl von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen. Insbesondere im norddeutschen Raum zählen große Immobiliengesellschaften zu unseren Mandanten. Aber auch für Privatkunden sind wir gerne bundesweit tätig.
Neben Restnutzungsdauer-Gutachten liegt unser Schwerpunkt auf klassischen Verkehrswertgutachten, z.B. für Kaufpreisaufteilungen oder andere behördliche oder gerichtliche Angelegenheiten.
Kontakt aufnehmen
040 226 344 21
Gut zu wissen
Umfang der Restnutzungsdauer-Gutachten
Unsere Restnutzungsdauer-Gutachten zeichnen sich vor allem durch die sachverständige Begründung und den Umfang der zur Ermittlung der Restnutzungsdauer notwendigen Aspekte aus.
Zur Ermittlung der RND werden die verschiedenen Einflussfaktoren, insbesondere die technische Abnutzung, die wirtschaftliche Entwertung und die rechtlichen Gegebenheiten analysiert.
Diese Systematik erfordert zwar mehr Informationen und Unterlagen Ihrerseits, macht das Gutachten aber aussagekräftiger und für das Finanzamt nachvollziehbarer.
Die detaillierte Analyse des Gebäudes ist der erste Schritt zur Bestimmung der Restnutzungsdauer. Der Ist-Zustand des Gebäudes wird anhand der verwendeten Materialien, des Alters dieser Bauteile sowie des Modernisierungsgrades durch nachträgliche Verbesserungen bzw. bauliche Veränderungen analysiert. Welche Informationen genau benötigt werden, erfahren Sie vor Auftragserteilung per E-Mail.
Um die Restnutzungsdauer für das Gutachten ermitteln zu können, benötigen wir auch einige Unterlagen zum Bewertungsobjekt. Dazu gehören u.a. Grundbuchauszug, Flurkarte, Grundrisse, Flächenermittlungen, Baubeschreibung, Energieausweis sowie weitere Unterlagen, die eine detaillierte Beurteilung der Immobilie ermöglichen. Sollten einzelne Unterlagen fehlen, können wir gemeinsam eine Lösung erarbeiten.
Eine detaillierte Fotodokumentation des technischen Zustands des Gebäudes hilft, die ermittelte Restnutzungsdauer nachvollziehbar zu machen. Die Gewerke, die rechnerisch Einfluss auf die RND der Immobilie haben, können so von der Finanzbehörde beurteilt werden.
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