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Höhere Abschreibung durch Gutachten auch 2023 noch möglich!

Das neue Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) - doch keine Streichung der Ausnahmeregelung?

Gute Neuigkeiten für Steuerzahler: dass die die Gebäudeabschreibung mittels Gutachten erhöht werden kann, wenn eine geringere Restnutzungsdauer nachgewiesen werden kann, hat im Jahr 2022 für große Wellen gesorgt. Das Finanzgericht Münster hatte im Januar 2022 sinngemäß entschieden, dass der Steuerzahler auch mittels Verkehrswertgutachten nachweisen kann, dass die Restnutzungsdauer des Gebäudes geringer ist als 50 Jahre. Hier unser ursprünglicher Beitrag zu dem Thema:

Höhere Abschreibung bei geringer Restnutzungsdauer möglich

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes sah eine Streichung dieser Möglichkeit vor

Diese Möglichkeit stand jedoch schnell wieder auf der Kippe, denn der  Gesetzesentwurf sah den „Verzicht auf Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung“ vor. Die geplante Streichung sorgte für Verärgerung bei vielen unserer Kunden, da viele Gebäude existieren, die tatsächlich eine geringere Restnutzungsdauer als 50 Jahre haben (bei einer linearen Abschreibung von überlichweise 2% dauert es 50 Jahre, bis ein Gebäude vollständig abgeschrieben ist).

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses erhält die Möglichkeit des Nachweises per Gutachten

Die nun am 30.11.2022 veröffentlichte Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 20/3879, 20/4229) zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) beinhaltet nun, dass die Streichung der Ausnahmeregelung nicht umgesetzt wird:

§ 7 Absatz 4 Satz 2 – aufgehoben – und Absatz 5a Satz 2 – neu – und § 52 Absatz 15 Satz 4 – neu –
Die von der Bundesregierung beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren
Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung wird nicht umgesetzt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschrei-
bung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich
durch den Ansatz der AfA-Sätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Absatz 15 EStG ergebene
Zeitraum.

Was bedeutet dies nun für den Steuerzahler?

Dass nach aktuellem Stand die Möglichkeit erhalten bleibt, die Gebäudeabschreibung zu erhöhen, wenn Sie mittels Gutachten eine geringere Restnutzungsdauer nachweisen können. Sobald es weitere Neuigkeiten in dieser Angelegenheit gibt, informieren wir Sie hier selbstverständlich zu dem Thema.

Wenn Sie ein Gutachten für eine erhöhte Abschreibung in Auftrag geben möchten oder vorab prüfen lassen möchten, ob Ihr Gebäude mit seinem Modernisierungsgrad hierfür in Frage kommen könnte, sprechen Sie uns gern an. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht

Weitere Informationen zum Thema Restnutzungsdauer und Erhöhung der Abschreibung finden Sie auf unserer Seite zu diesem Thema: „AfA-Gutachten“

Haftungsausschluss: Dieses Dokument wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.