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Neues Urteil des Finanzgerichtes Münster zur Restnutzungsdauer nach ImmoWertV

Neues Urteil des Finanzgerichtes Münster zur Restnutzungsdauer nach ImmoWertV

Das Finanzgericht Münster hat in zwei Verfahren (erneut) entschieden, dass der Steuerpflichtige zur Ermittlung der AfA ein Wertgutachten nutzen kann, in welchem die Restnutzungsdauer (RND) von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) ermittelt wurde.

Spannend an den Urteilen vom 14.02.2023 ist insbesondere, dass diese erst im März mit dem März-Newsletter des Finanzgerichtes Münster veröffentlicht wurden, also nach Veröffentlichung des Schreibens vom BMF vom 22.02.2023!

Schreiben vom 22.02.2023 damit defacto schon wieder obsolet

Die aktuelle Rechtsprechung , welche Sie sich hier anschauen können, hebelt damit defacto das Schreiben vom Bundesfinanzministerium schon wieder aus.

FG Münster, Urteile v. 14.2.2023, 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F

Die Revision gegen diese Urteile hat das Finanzgericht Münster übrigens nicht zugelassen.

Es bleibt also spannend, wie die Finanzämter künftig mit den Gutachten zur Restnutzungsdauer umgehen. Wir haben unsere Gutachten dennoch auf die Vorgaben vom 22.02.2023 angepasst, um das Risiko für unsere Mandanten möglichst zu reduzieren.

Neues Urteil des Finanzgerichtes Münster zur Restnutzungsdauer nach ImmoWertV

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