Wir prüfen Ihren Steuerbescheid vor Beauftragung eines Gutachtens

Bei Erbschaft oder Schenkung eines Grundstücks erhält der Erbe nach Abgabe der entsprechenden Steuererklärung einen Steuerbescheid vom zuständigen Finanzamt. Die Ermittlung des Grundbesitzwertes durch die Finanzverwaltung ist ein typisierendes Bewertungsverfahren ohne Inaugenscheinnahme des Grundbesitzes vor Ort.

Diese vereinfachte Grundbesitzbewertung kann sich natürlich auch nachteilig für den Steuerpflichtigen auswirken.

Aus diesem Grund gibt es eine so genannte Öffnungsklausel, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, gegenüber dem Finanzamt den Nachweis zu erbringen, dass der gemeine Wert am Bewertungsstichtag niedriger war (§ 198 BewG).

Ermittlung des Grundbesitzwertes für Laien schwer nachprüfbar

Der Steuerpflichtige erhält zwar mit dem Steuerbescheid die Berechnung des Grundbesitzwertes durch das Finanzamt. Diese ist jedoch für einen Laien, der sich nicht täglich mit der Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken beschäftigt, kaum nachvollziehbar oder überprüfbar.

Der Steuerpflichtige hat zwar die Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn er der Überzeugung ist, einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen zu können. Ist der tatsächliche Wert jedoch gleich hoch oder sogar höher als der von der Finanzverwaltung ermittelte, so hat der Steuerpflichtige im Zweifel ein Gutachten in Auftrag gegeben, das ihm in diesem Fall nichts nützt.

Wir bieten vor der Beauftragung eines Gutachtens eine Überprüfung der Wertermittlung an

Wir bieten daher an, die Berechnung des Grundbesitzwertes des Finanzamtes zu überprüfen, um unseren Auftraggebern hohe Gutachterkosten zu ersparen. Denn Besonderheiten wie die wertbeeinflussenden rechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Rechte und Lasten privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, die tatsächliche Beschaffenheit, die sonstigen Eigenschaften und die Lage des Grundstücks werden bei der stark vereinfachten Wertermittlung der Finanzverwaltung nicht hinreichend berücksichtigt. 

Je nach Art und Lage der Immobilie können wir eine unverbindliche Vorprüfung der Wertermittlung nach Aktenlage durchführen oder zunächst ein kostengünstiges Kurzgutachten erstellen. Damit wird geprüft, ob der Nachweis eines geringeren gemeinen Werts möglich ist.

Die Kosten für das Kurzgutachten oder die Vorprüfung können dann mit den Kosten für das Verkehrswertgutachten verrechnet werden. Ihnen entsteht also kein finanzieller Mehraufwand.

Nach § 198 Abs. 2 BewG kann zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ein Gutachten von Personen vorgelegt werden, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert sind. Wir erfüllen diese fachlichen Voraussetzungen.

Kontakt aufnehmen

040 226 344 21

Montag – Freitag 09 Uhr – 17 Uhr

Schlüterstraße 12, 20146 Hamburg

Haftungsausschluss: Dieses Dokument wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.