Jahressteuergesetz 2024: Was sich (nicht) ändert – Restnutzungsdauergutachten
Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Dies geschah ohne die ursprünglich vom Bundesrat angedachten Verschärfungen, die in den letzten Wochen für Diskussionen sorgten. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits zuvor beschlossen und die Empfehlungen des Bundesrates zur Verschärfung der Restnutzungsdauergutachten nicht übernommen. Aber was bedeutet das für Steuerpflichtige und die Finanzverwaltung?
Keine Verschärfungen – Was bleibt beim Alten?
Zunächst einmal die gute Nachricht: Aus dem Jahressteuergesetz 2024 ergeben sich keine grundlegenden Verschärfungen für Restnutzungsdauergutachten. Steuerpflichtige können vorerst aufatmen, denn die im Raum stehenden Änderungen, die teilweise erhebliche Einschränkungen für Restnutzungsdauergutachten bedeutet hätten, sind vom Tisch. Das bedeutet: Es bleibt bei den bisherigen Regelungen, zumindest bis sich die Finanzverwaltung erneut mit eigenen Vorgaben zu Wort meldet.
Das „BMF-Phänomen“: Regeln ohne gesetzliche Grundlage?
In der Steuerlandschaft Deutschlands ist es ein bekanntes Muster: Nach Verabschiedung eines Gesetzes dauert es nicht lange, bis das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem sogenannten BMF-Schreiben nachlegt. Diese Schreiben dienen eigentlich der Konkretisierung und Auslegung von Gesetzen. Doch in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass diese Vorgaben nicht immer gesetzeskonform sind.
Ein aktuelles Beispiel verdeutlicht das Problem: Ein BMF-Schreiben vom 22.02.2023 hatte Anforderungen aufgestellt, die später vom Bundesfinanzhof (BFH) (BFH Urteil v. 23.01.2024 – IX R 14/23) teilweise kassiert wurden. Der BFH urteilte, dass einige der dort formulierten Anforderungen „dem Gesetz jedenfalls nicht in Gänze entnehmen“ ließen. Dieses Urteil stellte einmal mehr infrage, ob die Finanzverwaltung mit solchen Schreiben teilweise über ihre Kompetenzen hinausgeht.
Was erwartet Steuerpflichtige in 2025?
Angesichts dieser Vorgeschichte ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung auch beim Jahressteuergesetz 2024 versuchen wird, eigene Regeln mit einem neuen BMF-Schreiben zu schaffen. Für Steuerberater, Privatpersonen und alle Immobilieninvestoren bleibt daher die Unsicherheit, ob und wie diese Vorgaben später rechtlich Bestand haben. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH erneut korrigierend eingreifen muss.
Fazit: Stabilität mit Fragezeichen
Das Jahressteuergesetz 2024 bringt bei Restnutzungsdauergutachten keine Änderungen mit sich – zumindest auf den ersten Blick. Doch die Erfahrung zeigt, dass die Umsetzung durch die Finanzverwaltung oft neue Herausforderungen mit sich bringt. Gleichzeitig ist es erfreulich, dass die rechtliche Kontrolle durch den BFH funktioniert und unrechtmäßige Regelungen korrigiert werden können.
Trotz der teils fraglichen Anforderungen, die mit dem BMF-Schreiben von Anfang 2024 an die Restnutzungsdauergutachten gestellt werden, haben wir unsere Gutachten entsprechend angepasst und erweitert. Auch in diesem Jahr haben wir erneut von vielen Mandanten die Rückmeldungen erhalten, dass unsere Restnutzungsdauergutachten problemlos anerkannt worden. Aufgrund des neuen Jahressteuergesetzes bieten wir auch weiterhin die Erstellung von Restnutzungsdauergutachten an.